Sicherheit
- Rechtliche Grundlage
Aus den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) ergeben
sich Schutzanforderungen, zu deren Realisierung zahlreiche organisatorische
und
technische Maßnahmen gehören, die zusammen als Datensicherung
verstanden
werden. Das BDSG regelt den Datenschutz für die öffentlichen
Stellen des
Bundes und für die nicht-öffentlichen Stellen. Insoweit
also keine bereichsspezifischen
Regelungen vorhanden sind, gilt für den privat Bereich, vornehmlich
also für die Wirtschaft und den Personaldatenschutz, das BDSG.
Der
Begriff Datenschutz geht weit über seinen Wortsinn hinaus.
Gemeint ist nach den
Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts der Schutz des informationellen
Selbstbestimmungsrecht unter der Bedingung der modernen Datenverarbeitung.
Unter Datenschutz ist danach der Schutz des Betroffenen bei dem
Umgang mit den sich auf seine Person beziehenden Daten (Informationen)
zu
verstehen.
Unter Datensicherung werden dagegen organisatorische und technische
Maßnahmen gegen Gefährdung der Vertraulichkeit, der Integrität
und der
Verfügbarkeit von Daten verstanden.
§
9 Technische und organisatorische Maßnahmen BDSG
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder
im Auftrag personenbezogene
Daten erheben, verarbeiten oder nutzen haben die technischen
und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung
der Vorschrift dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage
zu diesem
Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich
sind Maßnahmen
nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis
zu dem angestrebten
Schutzzweck steht.
Anlage (zu § 9 Satz 1)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder
genutzt, ist die innerbehördliche
oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie
den besonderen Anforderungen
des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen
zu treffen, die je
nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten
oder Datenkategorien geeignet
sind.
1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen
personen-bezogene Daten
verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme
von Unbefugten genutzt werden können
(Zugangskontrolle),
3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems
Berechtigten
ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden
Daten zugreifen können, und
dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und
nach der Speicherung nicht
unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können
(Zugriffskontrolle),
4. zu gewährleisten, dass personenbezogene
Daten bei der elektronischen Übertragung
oder
während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger
nicht unbefugt gelesen, kopiert,
verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft
und festgestellt werden kann,
an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener
Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung
vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft
und festgestellt werden kann, ob und von wem
personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben,
verändert
oder entfernt
worden sind (Eingabekontrolle),
6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im
Auftrag verarbeitet werden, nur
entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden
können
(Auftragskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige
Zerstörung oder Verlust
geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken
erhobene Daten getrennt verarbeitet
werden können.
§ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt,
personenbezogene Daten
unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
Diese Personen sind,
soweit sie bei nicht öffentlichen Stellen beschäftigt werden,
bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf
das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht
auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit fort.
§ 7 Schadensersatz
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine
nach diesem Gesetz oder nach
anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige
oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger
dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht
entfällt, soweit die verantwortliche
Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt
beachtet hat.
Bedeutung in der betrieblichen Praxis
Grundlage jeglichen Datenschutzes ist das informationelle
Selbstbestimmungsrecht.
Dieses muss Ausgangspunkt aller Datenschutzregelungen sein.
Eine besondere
Bedeutung bekommt dieser Begriff unter dem Aspekt geheimhaltungswürdiger
Unternehmensdaten. Jeder Betrieb hat großes Interesse
daran,
dass bestimmte Daten der Konkurrenz bzw. Öffentlichkeit
vorenthalten bleiben.
Geheimhaltungswürdige Daten sind z.B.:
- Eigene Kunden
- Rabattstaffelungen
- Günstige Einkaufsquellen
- Zukunftspläne zur Erweiterung des Betriebes
- Daten über Eigenentwicklung
- Preisgünstige Produktionsmethoden etc.
Ein
Bekanntwerden der oben genannten Daten kann die Umsätze
des Betriebes
verringern oder in Extremfällen das Unternehmen als solches
gefährden.
Datensicherung ist nun die Aufgabe, Datenschutz sowohl
im Sinne von BDSG
als auch im Firmeninteresse sicherzustellen.
Verhältnismäßigkeit
Dem Wortlaut nach gilt die Vorschrift §9 BDSG und das in ihr
enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip
zwar für alle technischen und organisatorischen Maßnahmen,
die zur Ausführung des Gesetzes erforderlich sind, aber
schon aus
der Anlage zu §9 BDSG ergibt sich, dass Gegenstand dieser
Vorschrift nur
Maßnahmen zur Datensicherung im engeren Sinne sind. Soweit
es sich um
Vorschriften handelt, die selbst eine Verpflichtung
begründen
(z.B. zur Benachrichtigung,
Auskunft etc.), wäre die zusätzliche Verpflichtung nach §9
BDSG
überflüssig.
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